Im vorliegenden Fall geht es um Google Analytics, was datenschutz-rechtlich als Auftragsdatenverarbeitung angesehen wird. Dadurch muss ein Webseiten-Betreiber, der Google Analytics einsetzt, mit Google Inc. einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen und regelmäßige Kontrollen bei Google durchführen. Gerade der letzte Punkt hat zu massiven praktischen Problemen geführt.
Googles Angebot, sich die Umsetzung von technisch-organisatorischen Maßnahmen von einer unabhängigen Instanz in einem Testat bestätigen zu lassen, wurde nunmehr von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bestätigt.
Damit haben Sie als Auftraggeber, der ein solches Zertifikat einer unabhängigen und sachverständigen Stelle für seine Prüfungen anerkennt, sowie Sie als Auftragnehmer, der ein solches Zertifikat seinen Kunden anbietet, mehr Rechtssicherheit.
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