Wie Videosprechstunden datenschutzkonform zertifiziert werden

Telemedizinische Dienstleistungen wie Videosprechstunden entlasten das Gesundheitssystem enorm. Gleichzeitig bergen sie erhebliche Risiken für personenbezogene Daten.

Rechtlicher Rahmen:

Die Grundlage bildet die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und die Vereinbarung nach § 365 SGB V. Behandler*innen und Videodienstanbieter müssen DSGVO, BDSG und SGB V/X einhalten.

Zertifizierung als Schlüssel:

Nur zertifizierte Videosprechstundenportale können für die Abrechnung genutzt werden. Hier kommt der DSGVO – information privacy standard ins Spiel. Er ermöglicht eine datenschutzkonforme Nutzung und ist branchenübergreifend einsetzbar (Gesundheitswesen, Banken, öffentliche Verwaltung u.v.m.).

Wichtige Anforderungen:

  • Privacy by Design & Default (Art. 25 DSGVO)
  • Nachweis technisch-organisatorischer Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
  • Datenschutz-Managementsystem & Meldeprozesse
  • Einhaltung der Betroffenenrechte (Art. 15–22 DSGVO)

Praxis-Herausforderungen:

Die Abgrenzung des Untersuchungsgegenstands, Vollständigkeit der Dokumentation und die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind zentrale Stolpersteine.

Fazit:

Die Zertifizierung nach dem DSGVO – information privacy standard sichert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, schützt Patient*innen und schafft Vertrauen in digitale Gesundheitsangebote.

Den vollständigen Beitrag, geschrieben von Sarah Akanbam Herwig LL., finden Sie in der Oktober-Ausgabe 2025 von DuD Datenschutz und Datensicherheit oder direkt hier als PDF Download.

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