Akkreditierung für die Zertifizierte Videosprechstunde

Endlich ist die Zertifizierung von technischen Verfahren zur Videosprechstunde möglich

Bereits seit 2017 müssen Videodienstanbieter die Erfüllung von Anforderungen an „Informationstechniksicherheit“ und „Datenschutz“ nachweisen, damit Behandelnde ihre online über Videosprechstunden erbrachten Leistungen bei den Krankenkassen abrechnen können. Der Nachweis sollte nur über Zertifikate einer akkreditierten Stelle für Datenschutz und Informationstechniksicherheit möglich sein. Lange gab es aber keine akkreditierten Zertifikate am Markt. 

Dies ändert sich nun endlich. Am 29.03.2023 haben wir unsere Akkreditierung für die Zertifizierung der Informationstechniksicherheit von Videosprechstunden gemäß § 5 Abs. 2 lit. a Anlage 31b zum Bundesmanteltarifvertrag — Ärzte SGB V (kurz: Anlage 31b BMV-Ä) erhalten. 

Zusammen mit der bereits vorliegenden positiven Fachprüfung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) dürfen wir somit gemäß unserem Videosprechstunden-Zertifizierungsstandard „ips — Videosprechstunde — IT“ Zertifikate erteilen.

Mit diesem Zertifikat können sich Anbieter von Videosprechstunden bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband listen lassen und damit ihre Leistungen abrechnen.

Was kann gemäß „ips — Videosprechstunde — IT“ zertifiziert werden? 

Zertifiziert werden können nur konkrete technische Verfahren zur Videosprechstunde. 

Die Erbringung von Videosprechstunden gem. § 365 SGB V wird in § 1 Abs. 2 Anlage 31b BMV-Ä der als "synchrone Kommunikation über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragsarzt dem Patienten anbieten kann.“ definiert. Ferner wird dort Folgendes ausgeführt: „Als Videodienstanbieter werden Unternehmen bezeichnet, die Vertragsärzten Dienste zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß Absatz 2 anbieten.“

Der Bewertungsgegenstand umfasst somit die synchrone Videokommunikation, welche über eine technische Infrastruktur realisiert wird. Zur Durchführung der Videokommunikation bedarf es einer technischen Infrastruktur, die eine solche synchrone Kommunikation zwischen zwei oder mehr Teilnehmer*innen ermöglicht.

Unser Standard

Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 31b BMV-Ä. Wir überprüfen die Erfüllung aller Anforderungen des § 2 Anlage 31b BMV-Ä. Dabei wird von unserem Team evaluiert, ob die Videosprechstunde die in § 2 der Anlage 31 BMV-Ä definierten Maßnahmen umsetzt. Die Evaluierung beinhaltet Sicherheitstests anhand der OWASP Top 10 und der OWASP Risk Rating Methodology in Form eines Penetrationstest sowie separat durchgeführte Prüfungen aller an der Videosprechstunde beteiligten Komponenten sowie die zugrundeliegenden Systeme. 

Und was ist mit dem Datenschutz-Zertifikat?

Wir bieten Ihnen beide Nachweise an. Für den Datenschutz dürfen wir bis zum 31.12.2023 im Rahmen der Ausnahmeregelung in § 5 der Anlage 31b zum BMV-Ä ebenfalls Nachweise erteilen. Wir arbeiten zudem an der Akkreditierung unseres Datenschutz Nachweises und sind optimistisch bis zum Ablauf dieser Frist ebenfalls akkreditierte Zertifikate erteilen zu dürfen.

Als eine der führenden Zertifizierungsstellen für Videosprechstunden stehen wir für höchste Kompetenz in Sachen Datenschutz und Datensicherheit, jahrelange Erfahrung bei der Prüfung von eHealth-Lösungen sowie für eine individuelle und praxisgerechte Betreuung.

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